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LG Braunschweig, 21.12.2007 - 2 S 454/07 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- IWW
- urteile-network.de
EE-Abzüge, Schadenminderungspflicht / Auswahlverschulden, Schwacke-Mietpreisspiegel
- captain-huk.de
Hinweisbeschluss : die beteiligte Versicherung wird auf die Aussichtslosigkeit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten hingewiesen
Verfahrensgang
- AG Salzgitter, 10.10.2007 - 25 C 271/07
- LG Braunschweig, 21.12.2007 - 2 S 454/07
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 30.01.2007 - VI ZR 99/06
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten; Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs"
Auszug aus LG Braunschweig, 21.12.2007 - 2 S 454/07
der sogenannte "Normaltarif" (vgl. etwa BGH, Urteil vom 30.01,2007, NJW 2007, 1124). - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 243/05
Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten
Auszug aus LG Braunschweig, 21.12.2007 - 2 S 454/07
Der Tatrichter ist bei der Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellt und kann in Ausübung des ihm hier eingeräumten Ermessens den "Normaltarif" auch auf der Grundlage eines gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Geschädigten feststellen (BGH, Urteil vom 30:01.2007, NJW 2007, 1122). - OLG Frankfurt, 31.05.2006 - 3 U 27/06
Kfz-Kaskoversicherung: Verletzung des Aufklärungsinteresses des Versicherers bei …
Auszug aus LG Braunschweig, 21.12.2007 - 2 S 454/07
In der Stellungnahme vom 14.03.2007 heißt es: "Enorme Preissteigerungen lassen sich nicht ableiten, eher Angebotspreissenkungen bzw. Gleichstände im Vergleich 2003 zu 2006" (vgl. Anmerkung Ulrich Wenning, NZV 2007, 365), Von daher besteht aus Sicht der Kammer keine Veranlassung, die Eignung des "Schwacke-Mietpreisspiegels" zur Feststellung des Normaltarifs im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO in Zweifel zu ziehen.
- AG Salzgitter, 30.04.2008 - 21 C 208/07 Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Seite 2 des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 21.12.2007 unter dem Aktenzeichen 2 S 454/07 verwiesen, das von dem Kläger als Anlage K 13 eingereicht wurde.